In
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „ab 2030" durch die Angabe „2030 bis 2036", werden die Wörter „minus 11.717.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.023.907.683 Euro" und wird die Angabe „9.317.407.683 Euro" durch die Angabe „9.623.907.683 Euro" ersetzt und wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
-
- „ab 2037 minus 11.717.407.683 Euro 9.317.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro".