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Artikel 5 - Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 FAG offen

In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „ab 2030" durch die Angabe „2030 bis 2036", werden die Wörter „minus 11.717.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.023.907.683 Euro" und wird die Angabe „9.317.407.683 Euro" durch die Angabe „9.623.907.683 Euro" ersetzt und wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:

 
„ab 2037 minus 11.717.407.683 Euro 9.317.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro".

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GewHGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GewHGEG Inkrafttreten
... am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land ...