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Artikel 4 - Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, werden die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter „minus 11.577.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 11.689.407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2027 betreffende Angabe „9.177.407.683 Euro" durch die Angabe „9.289.407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2028 betreffenden Wörter „minus 11.902.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.043.907.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2028 betreffende Angabe „9.502.407.683 Euro" durch die Angabe „9.643.907.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2029 betreffenden Wörter „minus 12.127.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.322.407.683" und wird die das Kalenderjahr 2029 betreffende Angabe „9.727.407.683 Euro" durch die Angabe „9.922.407.683 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GewHGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewHGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 GewHGEG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „ab 2030" durch die Angabe ...
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