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Artikel 6 - Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2025.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GewHGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewalthilfegesetz
Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 3 GewHG Anspruch auf Schutz und Beratung *)
... gewaltbetroffenen Person befinden. --- *) § 3 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2032 in Kraft.  ...
§ 4 GewHG Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten *)
... einführen. --- *) § 4 Absatz 1, 5 und 6 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2032 in ...
§ 5 GewHG Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten durch die Länder *)
... öffentliche Finanzierung. --- *) § 5 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2027 in ...