(1)
1Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des
§ 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
liefern dürfen.
2Satz 1 gilt auch für
- 1.
- Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2.
- Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2)
1Wer Energieerzeugnisse im Sinn des
§ 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis.
2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1.
- eine bestimmte Menge,
- 2.
- einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3.
- einen bestimmten Zeitraum.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts.
5Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber nach
§ 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach
§ 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
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§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen, b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines ...
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023) ... im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ... des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten ...
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... Angaben eingefügt: „§ 15a Zertifizierte Empfänger § 15b Zertifizierte Versender § 15c Beförderungen". e) Nach der ... oder verbringen lassen." 13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt: „§ 15a Zertifizierte Empfänger (1) ... zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. § 15b Zertifizierte Versender (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die ... dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt, 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen, b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines ...