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§ 15c - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15c Beförderungen
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
- 1.
- aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten,
- 2.
- aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet,
- 3.
- durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
- vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
- 2.
- vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 15c EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15c EnergieStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18a EnergieStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (vom 13.02.2023)
... 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei ... 18 Absatz 3 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ...
§ 34 EnergieStG Verbringen in das Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort ... gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt ...
§ 40 EnergieStG Nicht leitungsgebundenes Verbringen (vom 13.02.2023)
... ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort ... 44 Absatz 1) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt ...
§ 46 EnergieStG Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, 2. ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für ... erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 38b EnergieStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (vom 13.02.2023)
... elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem ( § 15c Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der ...
§ 70 EnergieStV Verbringen von Kohle in das Steuergebiet (vom 01.01.2024)
... 1. die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen die §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt, 2. § 42 in den ...
§ 81 EnergieStV Nicht leitungsgebundenes Verbringen (vom 01.01.2024)
... 1. die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt, 2. § 42 in den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 15a Zertifizierte Empfänger § 15b Zertifizierte Versender § 15c Beförderungen". e) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden ... verbringen lassen." 13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt: „§ 15a Zertifizierte Empfänger (1) ... § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen. § 15c Beförderungen (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich ... 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei ... 18 Absatz 3 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ... werden die Wörter „von § 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 24. In § 35 werden ... 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 24. In § 35 werden die Wörter „eingeführt ... werden die Wörter „von § 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 27. In § 41 Absatz 1 ... 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 27. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter ... „zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel" durch die Wörter „nach § 15c oder nach § 18" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für ... erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren ...
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