§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
- minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3.
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5.
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6.
- Eltern,
- 7.
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Frühere Fassungen von § 1609 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenKostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten". e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst: § 1609 Rangfolge mehrerer ... e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst: § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter". f) Die Angabe zu § 1612a wird ... Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. " 12. § 1585b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Im ... stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht." 16. § 1609 wird wie folgt gefasst: § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter ... beruht." 16. § 1609 wird wie folgt gefasst: § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden ...
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ... 2 wird wie folgt gefasst: § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 2. § 12 Satz 2 wird ... 2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 3. § 16 wird wie ... Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." ...
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
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