§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
interne Verweise§ 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben (vom 01.01.2008) ... verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a . Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, ...
Zitat in folgenden NormenZivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen (vom 01.01.2021) ... weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1610a_BGB.htm