(1) Abweichend von
§ 1616 und ergänzend zu den in den
§§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden:
- 1.
- ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder
- 2.
- ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2)
1Im Fall des
§ 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen.
2Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils.
3Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Bestimmung auch seiner Einwilligung.
4Für die Einwilligung des Kindes gilt
§ 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3)
1Der nach
§ 1617a Absatz 4 erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann, wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet.
2§ 1617b Absatz 2 gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes geworden ist.
(4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt
§ 1617c Absatz 1 entsprechend.
(5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt
§ 1617f entsprechend.
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§ 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen (vom 01.05.2025) ... friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 ... friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften ...
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 1 EheGebNamRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... gestrichen. 6. Nach § 1617c werden die folgenden §§ 1617d bis 1617i eingefügt: „§ 1617d Name nach Scheidung der Eltern oder Tod ... der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617g Geburtsname nach friesischer Tradition (1) Abweichend von § 1616 und ... zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz ... friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 ... friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften ... c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend." 10. § 1765 wird wie folgt geändert: ...