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§ 161a - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
(1) 1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) 1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. 2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(3) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 3. Opferrechtsreformgesetz G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2525 m.W.v. 31. Dezember 2015
Frühere Fassungen von § 161a StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2015 | Artikel 1 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2525 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 161a StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 44a BZRG Versagung der Auskunft (vom 29.07.2017)
... zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht. (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben ...
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3510; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
§ 4 ZSHG Verwendung personenbezogener Daten
... dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird. (5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt. (6) Die öffentlichen und nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige ... Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre." 17. § 161a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte ... aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige ... a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige ...
Artikel 2 2. ORRG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... „sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung" gestrichen. 2. In § 135 Absatz 2 werden ... „sowie über Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen" gestrichen. 3. In ... 2 Satz 1 werden die Wörter „und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung)" gestrichen. 4. In § 172 Nummer 4 wird ...
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt." 5. Dem § 161a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 185 Absatz 1 und 2 des ...
Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 RückgVermabschStG Änderung der Strafprozessordnung
... oder ihrer Ermittlungspersonen kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Erhebung der ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162 ...
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