§ 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
(1) 1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2)
1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§
51,
70 und
77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu.
2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach §
162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(3)
1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach §
162 zuständige Gericht beantragt werden.
2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des §
68b getroffen hat.
3Die §§
297 bis 300,
302,
306 bis 309,
311a und
473a gelten jeweils entsprechend.
4Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
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Zitat in folgenden NormenBundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 44a BZRG Versagung der Auskunft (vom 29.07.2017) ... zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht. (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben ...
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3510; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige ... Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre." 17. § 161a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte ... aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige ... a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige ...
Artikel 2 2. ORRG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ... „sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung" gestrichen. 2. In § 135 Absatz 2 werden ... „sowie über Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen" gestrichen. 3. In ... 2 Satz 1 werden die Wörter „und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung)" gestrichen. 4. In § 172 Nummer 4 wird ...
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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