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§ 1627 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge



1Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.



 

Zitierungen von § 1627 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1627 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1673 BGB Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
... vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gendiagnostikgesetz (GenDG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529, 3672; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 14 GenDG Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen (vom 01.01.2023)
... werden. Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden. Die §§ 1627 und 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ...
§ 15 GenDG Vorgeburtliche genetische Untersuchungen (vom 01.01.2023)
... und 3. der Vertreter nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat. Die §§ 1627 und 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ...
§ 17 GenDG Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung (vom 01.01.2023)
... Einwilligung des Vertreters gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend. Die §§ 1627 und 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. (4) ...

Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 8a TPG Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen (vom 01.01.2023)
... worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. § 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die minderjährige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 ...
§ 8c TPG Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung (vom 01.01.2023)
... Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Die §§ 1627 , 1821 Absatz 2 bis 4 sowie § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes
... worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. § 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die minderjährige Person ist durch einen ... und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Die §§ 1627 , 1901 Abs. 2 und 3 sowie § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.  ...