§ 1629 Vertretung des Kindes
(1)
1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.
2Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.
3Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach
§ 1628 übertragen ist.
4Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach
§ 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist.
2Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
3Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach
§ 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach
§ 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) 1Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
- die Eltern getrennt leben oder
- 2.
- eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
2Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Frühere Fassungen von § 1629 BGB
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interne Verweise§ 1688 BGB Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson (vom 10.06.2021) ... und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der ...
Zitat in folgenden NormenBlutspende-Pandemieverordnung (BluPanV)
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3946
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 58" ersetzt. 11. § 1629 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1795 ... in gegenseitigem Einvernehmen. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. § 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten ... in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz ...
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