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§ 162 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Beitragspflichtige Einnahmen sind
- 1.
- bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
- 2.
- bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
- 2a.
- bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
- 3.
- bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
- 4.
- bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
- 5.
- 1bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. 2§ 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 969 m.W.v. 1. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 162 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2022 | Artikel 9 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 7 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474 |
aktuell vorher | 30.12.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959 |
aktuell | vor 30.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 162 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 276 SGB VI Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (vom 01.01.2020)
... § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind ...
Zitat in folgenden Normen
Aufwendungserstattungs-Verordnung
V. v. 11.07.1975 BGBl. I S. 1896; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 1 AufwErstV Grundsatz (vom 01.01.2020)
... In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des ...
§ 3 AufwErstV Verfahren (vom 01.01.2018)
... Absatzes 2 Satz 1 (Kalendervierteljahr oder Teil davon) die Summe der Beiträge, die sich nach § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Sie zahlt als Abschlag jeweils 90 vom Hundert dieses Betrages zu den in Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 7 BTHG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „46 Abs. 1" durch die Angabe „66 Absatz 1" ersetzt. 8. § 162 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a werden nach den Wörtern ...
Artikel 24 BTHG Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
... „(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des § 162 Nummer 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, ...
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Nummer 6 wird das Wort „versicherungsfreier" gestrichen. 13. In § 162 Nummer 5 im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ...
Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 1c WoBerichtsGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind ...
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 3 UntBeschG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Angabe Nr. 2" die Angabe oder 3" eingefügt. 3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort sollen" die Wörter oder im Rahmen einer ...
Artikel 9 UntBeschG Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
... (1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen und ...
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 9 MiLoAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend." 3. In § 162 Nummer 5 werden die Wörter „monatlich 450 Euro" durch die Wörter „das ...
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