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§ 164 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 164 Auskünfte
(1) 1Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Personen, bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann. 3Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf
- 1.
- die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen,
- 2.
- die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,
- 3.
- Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der im Hinblick auf die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 166 Absatz 3 bezeichneten Personen,
- 4.
- das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt,
- 5.
- den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen sind,
- 6.
- den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze,
- 7.
- die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen,
- 8.
- die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben,
- 9.
- die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis,
- 10.
- Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,
- 11.
- die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil,
- 12.
- die für die Höhe der Abgabe nach § 154 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 154 Absatz 2.
(2) 1Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf
- 1.
- die bei einer Auslandsrechteerteilung an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge und
- 2.
- die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme.
(3) 1Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 51 Absatz 1 Satz 2 vorlegen. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 164 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 164 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 164 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 FFG Ausschluss von Personen von der Förderung
... gemacht haben, und 3. Personen, die bei der Erteilung von Auskünften nach § 164 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über für die Höhe der ...
§ 165 FFG Zeitpunkt und Form der Meldepflicht (vom 01.01.2024)
... Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt ... zu erteilen. Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. Die Auskünfte ... 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf ...
§ 166 FFG Kontrolle der gemeldeten Daten
... Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 164 erteilten Auskünfte zu überprüfen. Sie darf Dritte, bei denen es sich ... Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 164 zur Verfügung zu stellen. (2) Die von der Filmförderungsanstalt mit ... Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach § 164 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, ...
§ 167 FFG Schätzung
... sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 164 bis zu dem in § 165 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen ...
§ 168 FFG Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
... sind, zu übermitteln. Daten im Sinne des Satzes 1 sind 1. die in § 164 aufgeführten Daten sowie 2. die nachfolgenden Daten: a) der Name der ... (3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen ...
§ 169 FFG Förderbericht
... Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Angaben nach § 164 jährlich einen Förderbericht und leitet diesen der für Kultur und Medien ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder." 46. § 164 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Artikel 1 2. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... ersetzt. 5. In § 165 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 164 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 164 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt. 6. § 170 wird wie folgt geändert: a) In ...
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