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§ 167 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 167 Freiwillig Versicherte



Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.





 

Frühere Fassungen von § 167 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 9 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 167 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 167 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 161 SGB VI Grundsatz
... freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 ) und der ...
§ 279b SGB VI Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
... haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage ( § 167 ) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 16. In § 167 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 17. In ...

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 9 MiLoAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt. 6. § 167 wird wie folgt gefasst: „§ 167 Freiwillig Versicherte Die ... ersetzt. 6. § 167 wird wie folgt gefasst: „ § 167 Freiwillig Versicherte Die Höhe der monatlichen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sekundierungsgesetz (SekG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
§ 4 SekG Zuschuss zur Altersvorsorge
... Mindestbeitrages in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 ...