Tools:
Update via:
§ 167 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
§ 167 Freiwillig Versicherte
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 969 m.W.v. 1. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 167 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2022 | Artikel 9 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 167 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 167 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 161 SGB VI Grundsatz
... freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 ) und der ...
§ 279b SGB VI Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
... haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage ( § 167 ) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 16. In § 167 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 17. In ...
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 9 MiLoAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt. 6. § 167 wird wie folgt gefasst: „§ 167 Freiwillig Versicherte Die ... ersetzt. 6. § 167 wird wie folgt gefasst: „ § 167 Freiwillig Versicherte Die Höhe der monatlichen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Sekundierungsgesetz (SekG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
§ 4 SekG Zuschuss zur Altersvorsorge
... Mindestbeitrages in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/167_SGB_VI.htm