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§ 167a - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2176 m.W.v. 13. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 167a FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2176 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 167a FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 167a FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
Artikel 3 KGeschESG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 167a folgende Angabe eingefügt: „§ 167b Genehmigungsverfahren nach § ... 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 167a wird folgender § 167b eingefügt: „§ 167b Genehmigungsverfahren ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
Artikel 2 VätRStG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... wird nach der Angabe zu § 167 folgende Angabe eingefügt: „§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen ... Verhältnisse des Kindes,". 3. Nach § 167 wird folgender § 167a eingefügt: „§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach ... 3. Nach § 167 wird folgender § 167a eingefügt: „§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
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