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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (VätRStG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 167 folgende Angabe eingefügt:
„§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs". - 2.
- § 151 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,".
- 3.
- Nach § 167 wird folgender § 167a eingefügt:
„§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VätRStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VätRStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393
Artikel 1 BtBStG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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