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§ 1696 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche



(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3§ 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.





 

Frühere Fassungen von § 1696 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 6 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 19.05.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
vom 16.04.2013 BGBl. I S. 795
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
aktuellvor 12.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1696 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1696 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung (vom 19.05.2013)
... 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert ...
§ 1802 BGB Allgemeine Vorschriften (vom 01.01.2023)
... achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel III B II EV Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
... solcher Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 166 FamFG Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen (vom 10.06.2021)
... ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... Angaben zu den §§ 1600e und 1615o werden gestrichen. i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher ... i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche". ... wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind." 30. § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher ... sind." 30. § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche  ...

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 1 FamGerMKindwG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der elterlichen Sorge." 4. § 1683 wird aufgehoben. 5. Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Sieht das Familiengericht von ...

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 NEheSorgeRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671" und die Angabe „§ 1696 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. ... 1671" und die Angabe „§ 1696 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter ... soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird." 8. § 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Entscheidungen ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 6 KJSG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2 Nr. 3" durch die Wörter „35a Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 3. Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Eine Anordnung nach § 1632 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 52a FGG
... und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der ...