§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen
1Ein Säumniszuschlag nach
§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
- 1.
- dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
- 2.
- ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
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Zitat in folgenden NormenViertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 24 SGB IV Säumniszuschlag (vom 01.01.2023) ... die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches . (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 8 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 Erhebung von ... geändert: a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „ § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen". b) Die Angabe zu § 171 wird wie ... ersetzt und wird die Angabe „sowie § 116a" gestrichen. 10. § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen ... § 116a" gestrichen. 10. § 169 wird wie folgt gefasst: „ § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen Ein Säumniszuschlag nach § 24 ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015) ... Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland". b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 (weggefallen)". c) Die Angabe zum Fünften Unterabschnitt des Ersten ... dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen." 23. § 169 wird aufgehoben. 23a. (aufgehoben) 24. Der Fünfte Unterabschnitt des ...
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