§ 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
(1)
1In Sachen, die nach den §§
120 oder
120b des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden.
2Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
Frühere Fassungen von § 169 StPO
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interne Verweise§ 304 StPO Zulässigkeit (vom 13.12.2019) ... Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts ( § 169 Abs. 1 ) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, ...
Zitat in folgenden NormenGerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 120 GVG (vom 01.07.2024) ... über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte ( § 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen. (4) ...
§ 135 GVG (vom 13.12.2019) ... 2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes ( § 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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