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Artikel 16 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 16 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 16 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Januar 2018 FinDAG § 4d, § 15, § 16e, § 16f, § 16g, § 16i, § 16j, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 23

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4d Absatz 9 Satz 1 wird vor den Wörtern „zur Konkretisierung" das Komma gestrichen und werden die Wörter „sowie gegen sonstige Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union nach Absatz 1," eingefügt.

2.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4" durch die Wörter „§ 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5" ersetzt.

3.
§ 16e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 3a, 3c bis 6 und 7 bis 12" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 5b bis 20 und" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15 bis 22 und" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt.

4.
§ 16f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war."

5.
In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „1b oder 4" durch die Angabe „1b, 1d oder 4" ersetzt.

6.
§ 16i wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 10" und werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 8 Satz 7" ersetzt und wird das Wort „sowie" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis oder einer Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dem Wertpapierhandelsgesetz beaufsichtigt werden."

dd)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bund und die Länder sind keine Emittenten im Sinne von Satz 1 Nummer 2."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Umlagepflicht in den Gruppen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sowie Datenbereitstellungsdienstleister besteht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistungen, mit Erteilung der Erlaubnis zum Erbringen der Dienstleistung Anlageverwaltung oder mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten."

7.
§ 16j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu bemessen, die an den inländischen Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen sind. Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 6 die Höhe der von den inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den einzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen gemeldeten Umsätze zu setzen. Die Handelsplätze haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Emittenten Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel" durch die Wörter „der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltung sowie der Gruppe Emittenten" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Absatz 2" die Wörter „sowie die Umsätze nach Absatz 5" und nach den Wörtern „zu übermitteln sind" die Wörter „und wie sich die Umsätze nach Absatz 5 bestimmen" eingefügt.

8.
In § 17a Satz 1 und § 17b Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 11" durch die Angabe „Abschnitt 16" ersetzt.

9.
§ 17c wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" und die Angabe „§ 37n" durch die Angabe „§ 106" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 3" durch die Angabe „§ 107 Absatz 4" ersetzt.

10.
In § 17d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 6" durch die Angabe „§ 2 Absatz 13" ersetzt.

11.
Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:




 

Zitierungen von Artikel 16 2. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... zu der Trennungspflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird auf Artikel 15 Absatz 1 bis 8 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu den ... nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d einhält, wird auf Artikel 15 Absatz 1 bis 8, die Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 18. Dem § 74 wird ... verwahren, gelten zudem § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d, Artikel 15 Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend." 22. § 85 wird ...
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach den Wörtern „nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4 , Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die ... Angabe „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4 , Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die ... „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4 , Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 16j FinDAG Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel (vom 30.12.2023)
... die Bundesanstalt übertragen. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 16 Nr. 7 Buchstabe c G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) ist nicht ...

Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Eingangsformel BaFinVerstMeldVÄndV
... Grund des § 4d Absatz 9 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt ...