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§ 16 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse



1Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November

1.
die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie

2.
die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

2Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.



 
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Frühere Fassungen von § 16 38. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 38. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 38. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 38. BImSchV Zuständige Stellen (vom 29.07.2023)
... Kraftstoffen nach § 14 und 9. die Übermittlung der Daten nach § 16 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte ... auszuweisen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse Die nach ... Kraftstoffen nach § 14 und 9. die Übermittlung der Daten nach § 16 ." 19. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ...