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Artikel 1 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (ThgMQWV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 (Nr. 79); Geltung ab 01.01.2022
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen



Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen".

b)
Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe

§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung".

c)
In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Kraftstoffe" durch das Wort „Biokraftstoffe" ersetzt.

d)
Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestrichen.

e)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1".

f)
Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und § 13a" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Der Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Nummer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in Form von

1.
Wind,

2.
Sonne,

3.
geothermischer Energie,

4.
Umgebungsenergie,

5.
Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeresenergie,

6.
Wasserkraft,

7.
Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas."

d)
Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

4.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung."

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom

(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihm bestimmte Person.

(2) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms

1.
mit dem Faktor 3 sowie

2.
mit dem Wert der für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.

(3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6

1.
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt wird und

2.
der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird.

Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach § 8 bei."

6.
In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter" durch das Wort „Dritte" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist, sowie über das reine Batterieelektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt geben."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug" durch die Wörter „die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Kunden des Stromanbieters" durch das Wort „Dritten" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1 zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Angaben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vorgelegt."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Stromanbieter" durch das Wort „Dritte" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Stromanbieter" und das Wort „Stromanbieters" jeweils durch das Wort „Dritten" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen."

9.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Stromanbieters" durch das Wort „Dritten" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend."

10.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen

(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.

(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule."

11.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „bis einschließlich des Verpflichtungsjahres 2021" eingefügt.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein."

13.
Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:

§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen

Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung

(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807

1.
ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,

2.
ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,

so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kraftstoffe" durch das Wort „Biokraftstoffe" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen."

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe des Mindestanteils beträgt

1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

2.
0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

3.
0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

4.
0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

5.
0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,

6.
1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,

7.
1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028 und

8.
2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt."

e)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen, dass

1.
die übersteigende Menge mit dem Doppelten ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder

2.
ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres

angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1 Nummer 7.

(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird

1.
zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die energetische Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und

2.
zur Berechnung der Treibhausgasemissionen die energetische Menge mit dem Faktor 2 sowie mit dem Wert der in den anerkannten Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multipliziert.

Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der die Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt werden, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen."

15.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen

Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflichtete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen."

16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November

1.
die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie

2.
die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln."

17.
Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

18.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Zuständige Stellen

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

1.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3 und 4,

2.
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

4.
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

2.
die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

3.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

4.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

7.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

8.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

9.
die Übermittlung der Daten nach § 16."

19.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1".

b)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:".

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,".

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Mist, Gülle und Klärschlamm,".

e)
Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

„15.
Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,

16.
anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung,

17.
anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz."

20.
In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ThgMQWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ThgMQWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ThgMQWV * 1) 2)
... für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 2 EBeV 2030 Begriffsbestimmungen
... zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932 ) geändert worden ist; 20. Zertifizierungsstelle: Zertifizierungsstelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Artikel 1 2. BImSchV38ÄndV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...