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Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (ThgMQWV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 (Nr. 79); Geltung ab 01.01.2022
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Eingangsformel * 1) 2)



Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

2)
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen



Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen".

b)
Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe

§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung".

c)
In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Kraftstoffe" durch das Wort „Biokraftstoffe" ersetzt.

d)
Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestrichen.

e)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1".

f)
Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und § 13a" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Der Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Nummer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in Form von

1.
Wind,

2.
Sonne,

3.
geothermischer Energie,

4.
Umgebungsenergie,

5.
Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeresenergie,

6.
Wasserkraft,

7.
Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas."

d)
Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

4.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung."

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom

(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihm bestimmte Person.

(2) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms

1.
mit dem Faktor 3 sowie

2.
mit dem Wert der für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.

(3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6

1.
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt wird und

2.
der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird.

Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach § 8 bei."

6.
In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter" durch das Wort „Dritte" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist, sowie über das reine Batterieelektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt geben."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug" durch die Wörter „die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Kunden des Stromanbieters" durch das Wort „Dritten" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1 zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Angaben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vorgelegt."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Stromanbieter" durch das Wort „Dritte" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Stromanbieter" und das Wort „Stromanbieters" jeweils durch das Wort „Dritten" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen."

9.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Stromanbieters" durch das Wort „Dritten" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend."

10.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen

(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.

(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule."

11.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „bis einschließlich des Verpflichtungsjahres 2021" eingefügt.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein."

13.
Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:

§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen

Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung

(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807

1.
ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,

2.
ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,

so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kraftstoffe" durch das Wort „Biokraftstoffe" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen."

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe des Mindestanteils beträgt

1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

2.
0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

3.
0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

4.
0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,

5.
0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,

6.
1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,

7.
1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028 und

8.
2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt."

e)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen, dass

1.
die übersteigende Menge mit dem Doppelten ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder

2.
ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres

angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1 Nummer 7.

(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird

1.
zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die energetische Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und

2.
zur Berechnung der Treibhausgasemissionen die energetische Menge mit dem Faktor 2 sowie mit dem Wert der in den anerkannten Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multipliziert.

Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der die Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt werden, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen."

15.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen

Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflichtete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen."

16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November

1.
die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie

2.
die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln."

17.
Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

18.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Zuständige Stellen

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

1.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3 und 4,

2.
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

4.
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

2.
die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

3.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

4.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

7.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

8.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

9.
die Übermittlung der Daten nach § 16."

19.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1".

b)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:".

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,".

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Mist, Gülle und Klärschlamm,".

e)
Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

„15.
Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,

16.
anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung,

17.
anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz."

20.
In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a".


Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 36. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 7, § 9

Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 37a Absatz 2" durch die Angabe „§ 37a Absatz 3" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 7 wird die Angabe „3 und" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „3 und" gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung."


Artikel 3 Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 UERV § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 26, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 40, § 41, § 47, § 49

Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 32 bis 35 wie folgt gefasst:

§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen

§ 33 (weggefallen)

§ 34 (weggefallen)

§ 35 (weggefallen)".

2.
In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort „Rohöl," das Wort „Erdgas," eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung

(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto". Die Ermittlung erfolgt gemäß

1.
den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,

2.
den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und

3.
den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.

Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020."

4.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7 bis 10.

c)
Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Angabe „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

d)
Nummer 13 wird Nummer 12.

6.
Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange während des Überwachungszeitraums im Gastgeberstaat hat."

7.
In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 33" gestrichen.

8.
§ 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6."

9.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,

2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

3.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und

4.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.

(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat."

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Angaben „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen

1.
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, entsprechend und

2.
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, entsprechend."

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss die Abweichungen auf die Projekttätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umweltbundesamt mit."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zustimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem eintretenden Projektträger die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt wurde und der eintretende Projektträger die Erklärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden, die beschriebenen Erklärungen enthalten und von dem ursprünglichen und dem eintretenden Projektträger unterschrieben werden. Nach der Feststellung des Projektträgerwechsels übernimmt der eintretende Projektträger alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers."

12.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

13.
In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 33" gestrichen.

14.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

c)
In der neuen Nummer 8 wird das Wort „und" gestrichen.

d)
In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt:

„10.
das Datum des Projektstarts,

11.
die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent,

12.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

13.
die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent pro Gigajoule,

14.
die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und

15.
die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden."

15.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,".

bbb)
Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.

ccc)
Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4.
von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,".

ddd)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Führungszeugnisse" durch die Wörter „des Führungszeugnisses" und die Wörter „der Geschäftsführer" durch die Wörter „des Geschäftsführers" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019" ersetzt.

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Kontobevollmächtigten, der" durch die Wörter „eine kontobevollmächtigte Person, die" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „kontobevollmächtigte Personen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „einer der Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „eine der kontobevollmächtigten Personen" ersetzt

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kontobevollmächtigte" durch die Wörter „kontobevollmächtigte Personen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „ein Kontobevollmächtigter" durch die Wörter „die kontobevollmächtigte Person" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „eines Kontobevollmächtigten" werden durch die Wörter „einer kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Kontobevollmächtigte" durch die Wörter „die kontobevollmächtigte Person" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „der kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „des Kontobevollmächtigten" durch die Wörter „der kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

e)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.

(6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden."

17.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen

(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungs- oder Verifizierungsberichts nachzuweisen. Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt,

1.
der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungs- und Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und

2.
Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen."

18.
Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.

19.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist."

20.
In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

21.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 600/2012" durch „Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066" ersetzt.

22.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.

b)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
eine Bestätigung der Validierungsstelle, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,".

c)
Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 15 bis 19.

23.
§ 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,".

24.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 Behördliches Verfahren

(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für

1.
von Antragsstellern und Prüfstellen vorzulegende Dokumente,

2.
für die Bekanntgabe von Entscheidungen und

3.
für die sonstige Kommunikation.

(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln.

(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.

(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag

1.
des Projektträgers,

2.
der Validierungsstelle oder

3.
der Verifizierungsstelle."

25.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze