§ 16 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung"


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherzustellen, Maßnahmen zur Personalentwicklung und zur Organisation der Ausbildung zu entwickeln und umzusetzen sowie dabei arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen für die betriebliche Personalentwicklung,

3.
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,

4.
Berücksichtigen von Vorschriften, die den Personaleinsatz aus Fremdfirmen betreffen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

5.
Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,

6.
Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sowie Erstellen von Zeugnissen,

7.
Mitwirken bei der Personalauswahl und bei der Gestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen,

8.
Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,

9.
Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,

10.
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika und Aus- und Fortbildung sowie Auswählen der Qualifizierungsorte,

11.
Gewinnen von Ausbildenden und Sicherstellen ihrer Fortbildung,

12.
Fördern von lernförderlichen Arbeitsbedingungen und lebensbegleitendem Lernen,

13.
Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,

14.
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen sowie Trägern der Aus- und Weiterbildung,

15.
Unterstützen von Mitarbeitenden und Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen und dem Erwerb von Qualifikationsnachweisen sowie

16.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung.

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Zitierungen von § 16 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 6 BAProITFPrV Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"
...  1. Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung" nach § 16 , 2. Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams" nach ...
§ 24 BAProITFPrV Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"
... Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, ...


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