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Artikel 16 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Versteigererverordnung


Artikel 16 ändert mWv. 1. Januar 2025 VerstV offen

Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ort der Versteigerung" durch das Wort „Versteigerungsort" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2" durch die Wörter „Versteigerungsort im Sinne des § 383 Absatz 2" ersetzt.

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