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§ 16 - Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 16 Übertragung von Aufgaben



1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. 2Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

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