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§ 16 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen



(1) 1Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit

1.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,

2.
sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,

3.
dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,

4.
sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und

5.
eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.

2Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.

(2) 1Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. 2Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 3. März 2015 (BGBl. I S. 183)





 

Frühere Fassungen von § 16 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.01.2018Artikel 3 Hochwasserschutzgesetz II
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
aktuell vorher 29.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
aktuell vorher 22.01.2015 (03.03.2015)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
vom 03.03.2015 BGBl. I S. 183
aktuellvor 22.01.2015 (03.03.2015)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht (vom 24.06.2016)
... des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des ... soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt. (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 ...
§ 56a BNatSchG Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (vom 29.09.2017)
... Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der ... soweit die Maßnahme 1. geeignet ist, die Anerkennungsvoraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 zu erfüllen und 2. im jeweiligen Raum den Zielen des Naturschutzes und der ... worden sind. Der Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte übertragbar. (3) Die Verantwortung für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 2 BKompV Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
... des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen ...
§ 17 BKompV Übergangsvorschriften
... eines Eingriffs dies beantragt. (3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder ...

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 77 WHG Rückhalteflächen, Bevorratung (vom 05.01.2018)
... oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind. (2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
Artikel 1 BNatSchGÄndG
... L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen." 2. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Bereich der deutschen ... (1) Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der ... soweit die Maßnahme 1. geeignet ist, die Anerkennungsvoraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 zu erfüllen und 2. im jeweiligen Raum den Zielen des Naturschutzes und der ... durchgeführt worden sind. Der Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte übertragbar. (3) Die Verantwortung für die Ausführung, ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 183
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 22. Januar 2015 § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I  S. 2542), ...

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind." d) Der bisherige Satz 3 wird ...
Artikel 3 2. HochwSchG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
...  § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 ...