Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
|

§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" gestellt worden ist,

2.
wenn der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 BinSchAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BinSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BinSchAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit ...