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Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin (Binnenschifferausbildungsverordnung - BinSchAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Frachtschifffahrt oder

b)
Personenschifffahrt.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,

2.
Anwenden der Fahrzeugausrüstung,

3.
Be- und Entladen von Fahrzeugen,

4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,

5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

6.
Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,

7.
Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

8.
Befördern von Personen,

9.
Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,

10.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und

11.
Handeln in Notfallsituationen.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Informieren und Kommunizieren.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder

2.
im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,

3.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,

4.
die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,

5.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,

6.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,

7.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,

8.
Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,

9.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,

10.
adressatengerecht zu kommunizieren,

11.
in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,

12.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

13.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. 3Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.


§ 9 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Störungsanalyse und Instandsetzung",

2.
in einem der Prüfungsbereiche

a)
„Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder

b)
„Schwerpunkt Personenschifffahrt" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 11 Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung"



(1) Im Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,

2.
Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren,

3.
Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen,

4.
Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung technischer Unterlagen einzugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren,

5.
Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben,

6.
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten,

7.
durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden zu bewerten und zu dokumentieren,

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Schiffsmotoren,

2.
Hydrauliksysteme und

3.
mechanische und technische Anlagen.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Arbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschusses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt. 2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in Absatz 2 genannten Gebiete beziehen. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 120 Minuten. 3Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt"



(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen,

2.
Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen,

3.
das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwachen,

4.
Ladung während eines Transportes zu überwachen,

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. 3Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt"



(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen,

2.
Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,

3.
bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren,

4.
in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,

5.
mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie

6.
Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. 3Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent,

2.
„Störungsanalyse und Instandsetzung" mit 30 Prozent,

3.
„Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder „Schwerpunkt Personenschifffahrt" mit 20 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" gestellt worden ist,

2.
wenn der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.


§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2022 BinSchAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Steuern von Fahrzeugen
zur Unterstützung der
Schiffsführung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen
und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson-
dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über-
prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
b) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung
und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, ins-
besondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt
im jeweiligen nationalen und europäischen Gel-
tungsbereich
c) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere
auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie
optische und akustische Signale einsetzen
d) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr-
zeuge kennzeichnen
e) Anweisungen erfassen und umsetzen
f) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und
Überholen die Navigation unter Berücksichtigung
der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen-
schaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach
Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung,
Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
g) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung von Anker-
manövern an Deck, insbesondere im Zusammen-
hang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen,
erfassen und umsetzen
h) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Gewährleistung eines
sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und um-
setzen
i) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebneh-
men, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von
Fahrzeugen erfassen und umsetzen
j) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder-
anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in
Häfen und technischen Bauwerken steuern unter
Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im
Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
k) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin-
digkeit ressourcenschonend und unter Beachtung
des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen
als Ökosystemen steuern
l) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Nutzung von Navigations-
mitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und um-
setzen
20  
  m) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis-
tung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie
bei Auffälligkeiten Meldung machen
n) im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezi-
fische Standardredewendungen der Binnenschiff-
fahrt verwenden
o) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Ver-
bänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen,
erfassen und umsetzen
p) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im
kombinierten Verkehr unterscheiden
q) europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nut-
zungsmöglichkeiten erfassen
  
2Anwenden der Fahrzeug-
ausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmög-
lichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen
beim Transport von Gütern und Befördern von Per-
sonen unterscheiden und auswählen
b) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, ins-
besondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte,
für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während
des Betriebes überwachen
c) elektrische und elektronische Anlagen sowie elektro-
nische, pneumatische und hydraulische Mess-,
Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb
vorbereiten, bedienen und während des Betriebes
überwachen
d) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie
Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zweckes fertigen und einsetzen
e) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und
Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen
und überwachen
f) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den
Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den
Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwa-
chen
g) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Be-
trieb nehmen und überwachen
h) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich-
tungen aufbauen und trennen sowie überprüfen
i) Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüs-
tung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen
j) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen
erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
12  
3Be- und Entladen von Fahr-
zeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schaften und ihres Verhaltens während des Be- und
Entladens sowie während des Transports unter-
scheiden
b) Staupläne umsetzen
  
  c) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zu-
sammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen
erfassen und umsetzen
d) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach-
bereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam-
menhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung
erfassen und umsetzen
e) Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte
anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der
Schiffsführung melden
f) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und
betrieblichen Vorgaben entsorgen
12  
4Instandhalten von Schiffs-
körpern und deren Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Un-
dichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
b) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern,
Aufbauten und Ausrüstung durchführen
c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung
der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen,
Störungen und deren Ursachen erkennen und bei
Störungen Maßnahmen ergreifen
d) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektroni-
schen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maß-
nahmen zu deren Behebung ergreifen
e) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs-
körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswäh-
len
f) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
g) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß
technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben
durchführen
h) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen
gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen
und betrieblichen Vorgaben durchführen
i) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an
Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und
Werkzeugen gemäß technischen Plänen und be-
trieblichen Vorgaben durchführen
j) technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich-
tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen
nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben
berücksichtigen
k) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen,
bearbeiten und einsetzen
l) Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
m) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und
Wartungsarbeiten dokumentieren
15  
  n) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig-
keit bei der Durchführung von Reinigungs- und
Wartungsarbeiten sicherstellen
o) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und
Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln
und Bestellungen vorbereiten
p) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an-
nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und
Annahme dokumentieren
q) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter
unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und
betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun-
gen kontrollieren und dokumentieren
r) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und
durchführen
s) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege-
lungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
  
5Instandhalten von mecha-
nischen und technischen
Anlagen sowie von Schiffs-
motoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von
Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß-
nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück-
sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen
und Werkzeuge handhaben
b) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
von Bezeichnung und Funktion nach technischen
und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen
und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere
auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver-
wendbarkeit, inspizieren und beurteilen
c) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß techni-
schen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchfüh-
ren
d) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß
technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
e) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor-
gaben dokumentieren
10  
6Feststellen von Störungen
an Hydrauliksystemen und
Ergreifen von Maßnahmen
zu deren Behebung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung
von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksys-
teme nach Herstellerangaben entlüften
b) Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durch-
geführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen
überprüfen
c) durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie
Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumen-
tieren
d) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren,
insbesondere durch Funktionskontrollen und unter
Berücksichtigung von Hydraulikplänen
e) Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren
Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und
Nachhaltigkeit veranlassen
 11
7 Prüfen und Instandsetzen
von mechanischen und
technischen Anlagen sowie
von Schiffsmotoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren,
insbesondere durch Funktionskontrollen und unter
Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und
Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstel-
lerunterlagen
b) Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitun-
gen sowie an Druckluftleitungen beheben
c) konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Öl-
leitungen wechseln und nach Herstellerangaben ent-
lüften
d) Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen
wechseln
e) Räder und Kugellager von Rolllukendächern wech-
seln
f) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren,
zum Transport sichern und transportieren
g) Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen
und Trennen bearbeiten
h) Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Be-
rücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicher-
heitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere
durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Tren-
nen und Verbinden
i) Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur
Behebung von Störungen überprüfen
j) durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maß-
nahmen dokumentieren
k) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig-
keit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbei-
ten sicherstellen
l) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen,
deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen
annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
 15
8Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso-
nenbeförderung einhalten
b) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und
insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein-
und Ausstieg unterstützen
c) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs-
spezifischen Standardredewendungen, situations-
und adressatengerecht kommunizieren
d) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Un-
terstützung leisten
e) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson-
dere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Si-
cherheitsrolle durchführen
5  
9Mitwirken in der Sozial-
gemeinschaft an Bord
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berück-
sichtigung kultureller Identitäten
b) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge-
spräche situationsgerecht führen
c) Anweisungen erfassen und umsetzen
  
  d) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im
Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und
ansprechen sowie Maßnahmen ergreifen
e) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
f) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek-
ten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und
zubereiten
g) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-,
Wohn- und Sozialräumen durchführen
6  
10Durchführen qualitäts-
sichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team,
planen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,
Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes-
sen erläutern
e) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen
und dokumentieren
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe
optimieren
9  
11Handeln in Notfallsituationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
b) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs-
spezifische Standardredewendungen einsetzen und
in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfah-
ren einhalten
d) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen,
bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
e) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen
situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort-
maßnahmen ergreifen
f) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung
verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen
und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
g) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
h) Beiboote handhaben
9  


Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhal-
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
  c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
5Informieren und Kommuni-
zieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
aufgabenbezogen auswählen und nutzen
b) nautische und technische Informationen zur Wah-
rung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen,
insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformati-
onsdienst
c) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein-
setzen
d) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6  


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

1. Frachtschifffahrt

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Be- und Entladen von Fahr-
zeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam-
menhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, ver-
folgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf
Fahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile
feststellen
b) bei der Einführung technischer Systeme und Funk-
tionen auf Fahrzeugen mitwirken
c) im nationalen und grenzüberschreitenden Güterver-
kehr in einer Fremdsprache kommunizieren
d) Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasser-
straße berechnen, dabei Informationen über aktuelle
Wasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninfor-
mationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffs-
führung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen
überwachen und kontrollieren
e) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen
erfassen und umsetzen
f) Ladung während des Transports unter Berücksich-
tigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern,
Flüssigkeiten oder Gasen überwachen
 26


2. Personenschifffahrt

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Sicherheitsanweisungen umsetzen
b) zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erfor-
derliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Not-
fällen ergreifen
c) Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Perso-
nen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit
Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen
sowie mit dem Schiff reisen können
d) mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kom-
munizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante
Themen
e) Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten
f) Einsatz von Rettungsmitteln organisieren
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