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§ 9 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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§ 9 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_BinSchAusbV.htm