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§ 4 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Frachtschifffahrt oder
- b)
- Personenschifffahrt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
- 2.
- Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
- 3.
- Be- und Entladen von Fahrzeugen,
- 4.
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- 5.
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 6.
- Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
- 7.
- Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 8.
- Befördern von Personen,
- 9.
- Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
- 10.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- 11.
- Handeln in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
- Informieren und Kommunizieren.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
- im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
- 2.
- im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
Zitierungen von § 4 BinSchAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BinSchAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
... von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb ... 2 Anwenden der Fahrzeug- ausrüstung ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmög- lichkeiten ... 3 Be- und Entladen von Fahr- zeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen- schaften und ihres ... von Schiffs- körpern und deren Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Un- dichtigkeiten ... von mecha- nischen und technischen Anlagen sowie von Schiffs- motoren ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden ... an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen ... von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch ... 15 8 Befördern von Personen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso- nenbeförderung einhalten ... 9 Mitwirken in der Sozial- gemeinschaft an Bord ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berück- sichtigung ... qualitäts- sichernder Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe ... 9 11 Handeln in Notfallsituationen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren ... des Ausbil- dungsbetriebes, Berufs- bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhal- tigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... bis 36. Monat 5 Informieren und Kommuni- zieren ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen ... 4 1 Be- und Entladen von Fahr- zeugen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam- menhang mit Digitalisierung und ... 4 1 Befördern von Personen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Sicherheitsanweisungen umsetzen b) zum Schutz und zur Sicherheit von ...
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