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§ 16 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Der Unternehmer hat den von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle beauftragten Personen Zugang zu den Betriebstätten zu gewähren, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen sowie die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 zu dulden.



 

Zitierungen von § 16 Bio-AHVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bio-AHVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 Bio-AHVV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6. entgegen § 16 Absatz 1 den Zugang zu einer Betriebsstätte nicht gewährt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, ...