Tools:
Update via:
§ 16 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Unternehmer hat den von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle beauftragten Personen Zugang zu den Betriebstätten zu gewähren, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen sowie die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 zu dulden.
Zitierungen von § 16 Bio-AHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Bio-AHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 Bio-AHVV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6. entgegen § 16 Absatz 1 den Zugang zu einer Betriebsstätte nicht gewährt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_Bio-AHVV.htm