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§ 16 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 16 Börsenordnung
(1) 1Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2Sie muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
- den Geschäftszweig der Börse;
- 2.
- die Organisation der Börse;
- 3.
- die Handelsarten;
- 4.
- die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
- 5.
- eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
- 1.
- die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise,
- 2.
- die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und
- 3.
- die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben.
(3) 1Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 16 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 8 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 14.11.2013 | Artikel 1 Hochfrequenzhandelsgesetz vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1162 |
aktuell | vor 14.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BörsG Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
... Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 HFHandelG Änderung des Börsengesetzes
... „und Abberufung" eingefügt. 5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... e) Die bisherigen Absätze 5a und 6 werden die Absätze 7 und 8. 14. § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel ...
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