(1)
1Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen.
2Eine Videoverhandlung (
§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet.
3Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. 2In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie
- 2.
- Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.
3Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen.
4Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn
- 1.
- alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,
- 2.
- gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet wurde und
- 3.
- kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt hat.
2Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.
(4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.
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§ 17 EGZPO (vom 19.07.2024) ... Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen, 5. Angaben zum Umfang, in ... 5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und 6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und ... vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4 ...
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 4 ViKoAnwFG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ... §§ 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im ... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: „ § 16 (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ... Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen, 5. Angaben zum Umfang, in ... 5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und 6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und ... vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4 ...