Tools:
Update via:
§ 16 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 16 Wiederholungsprüfung
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.
(3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er
- 1.
- in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und
- 2.
- innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.
(4) 1Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. 2Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
Zitierungen von § 16 EPSPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EPSPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EPSPV Nichtbestehen der Prüfung
... Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... 11.6 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prü- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
Artikel 3 EPSEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... 13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_EPSPV.htm