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§ 16 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis
(1) 1Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,
- 2.
- eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung,
- 3.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.
(2) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers weitere Lager zu betreiben, so hat er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen. 2In den Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erweitert werden soll, hat er abweichend von Satz 1 eine formlose Erklärung entsprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzugeben. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 16 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis (vom 01.07.2021)
... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. (1a) Mit der Erlaubnis werden für den ...
§ 19 EnergieStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... (8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 16 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... werden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden ...
§ 21 EnergieStV Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten (vom 01.07.2021)
... Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen ...
§ 22 EnergieStV Lager ohne Lagerstätten (vom 01.07.2021)
... der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3 , § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2" ... Wörter „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 16. In § 20 Absatz 1 ... vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ... In Satz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 18. Die Zwischenüberschrift vor § ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16 , 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende ... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16 , 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 ... Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16 , 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die Wörter ... die Wörter „§ 15 Absatz 5" gestrichen und werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 3 ," die Wörter „§ 18c," eingefügt. ... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16 , 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 13. In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 5," die Angabe „§ 16 Absatz 3," eingefügt. 14. § 26 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Wort „bis" gestrichen. 13. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „ § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ," gestrichen. 14. § 46 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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