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§ 16 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Vorläufige und endgültige Festsetzung



(1) 1Legt ein CRR-Kreditinstitut die zur Bemessung des Jahresbeitrags erforderlichen Daten und Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu bemessen und vorläufig festzusetzen. 2Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) 1Sofern der Entschädigungseinrichtung die Höhe der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen eines CRR-Kreditinstituts zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nicht vorliegen, schätzt sie den Umfang der gedeckten Einlagen und legt der Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags das 1,35fache des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen zugrunde. 2Bei der Schätzung der gedeckten Einlagen sind der Umfang und die Struktur der Geschäfte des CRR-Kreditinstituts und einer Gruppe vergleichbarer CRR-Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu berücksichtigen.

(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung der Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, wird für die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die Datengrundlage fehlt, ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.

(4) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt den Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts unter Berücksichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten Daten und Unterlagen neu und setzt den Beitrag endgültig fest.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten Werte gelten als endgültig, soweit das CRR-Kreditinstitut die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 nicht nachgereicht hat.

(6) 1Das CRR-Kreditinstitut hat eine Differenz zwischen dem vorläufig festgesetzten Jahresbeitrag und dem endgültig festgesetzten Jahresbeitrag nachzuentrichten. 2Die Differenzzahlung wird mit der Bekanntgabe des endgültigen Bescheids über den Jahresbeitrag fällig.





 

Frühere Fassungen von § 16 EntschFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a EntschFinV Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen (vom 01.06.2022)
... Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... 2 Nummer 2 bis 4 und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit." 12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die ... geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen ...