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§ 16 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.
(2) 1Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 343 m.W.v. 8. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 16 GAPDZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.12.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343 |
aktuell vorher | 02.12.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1 |
aktuell | vor 02.12.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023". 2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „das Antragsjahr 2023" durch die Angabe „die Antragsjahre 2023 ...
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV
... die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 6. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 kommt für das ...
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