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§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch
(1) 1Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.
(2) 1Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. 2Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. 2Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.
(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 31. März 2021 BGBl. I S. 727 m.W.v. 1. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 16 GBPolVDAufstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 (09.04.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 31.03.2021 BGBl. I S. 727 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GBPolVDAufstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDAufstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 2 BPolLVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „ § 16 " durch die Wörter „den §§ 16 und 16a" ersetzt. 2. § ... 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 16a" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Artikel 2 HBPolVDAufstVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen." 3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsamt" ...
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