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§ 16 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017
BGBl. I S. 3102
(
Nr. 56
); zuletzt geändert durch
Artikel 12
G. v. 21.12.2020
BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7
Energieversorgung
3 weitere Fassungen
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 15
←
→
§ 17
§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
§ 16 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach
§ 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ermittelten Wert.
§ 15
←
→
§ 17
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Zitierungen von
§ 16 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
(vom 01.10.2021)
... 2 und 3, 16. den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land abweichend von
§ 16
und für Solaranlagen abweichend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige Höchstwert ...
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