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§ 16 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

§ 16 Beschwerdeverfahren



Das Kompetenzzentrum legt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ein Verfahren zur Behandlung von Hinweisen auf das negative Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen Anforderungen nach Anlage 1 fest.



 

Zitierungen von § 16 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
... Stelle erlaubt, 9. Regelungen zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 16 , 10. Anforderungen an die Inhalte nach § 13 Absatz 2 Satz 3, 11. ...