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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 16 Ausbildungsleitung
(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsabschnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
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