§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
|

§ 16 Ausbildungsleitung



(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsabschnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed