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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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§ 16 Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien
(1) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.
(2) 1In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. 2Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. 3Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.
(3) 1In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen. 2Die Studienleistungen werden nicht bewertet.
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