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§ 16 - Haushaltsgesetz 2023 (HG 2023 k.a.Abk.)
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2485 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 16 Stelleneinsparung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 2Abweichend davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 3Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) 1Ausgenommen von der Einsparung sind
- 1.
- die Organe der Rechtspflege,
- 2.
- die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag,
- 3.
- die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,
- 4.
- die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldirektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktionsdurchsetzung,
- 5.
- die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminalamt,
- 6.
- die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat,
- 7.
- die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Naturschutz (BfN) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Bearbeitung von Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Gebietsschutzes und der Natur und Landschaft in Planung und Projekten/ erneuerbare Energien,
- 8.
- die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt (UBA) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der Klimafolgen und Anpassung, der Umweltinformationssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produktbezogenen Umweltschutzes, der Chemischen Industrie/Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/Dekarbonisierung der Industrie und im Bereich Klimaschutz/Energie,
- 9.
- die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Telekommunikationsregulierung, der Energieregulierung, des Ausbaus der Stromnetze, der Eisenbahnregulierung und den Beschlusskammern,
- 10.
- die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
- 11.
- die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland und
- 12.
- die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und beim Informationstechnikzentrum Bund.
(3) 1Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2023 orientieren. 2Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erbracht sein. 2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 16 Haushaltsgesetz 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 HG 2023 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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