§ 16 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses



(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.



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