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§ 16 - Körperschaftsteuergesetz (KStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 16 Ausgleichszahlungen



1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.





 

Frühere Fassungen von § 16 KStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 2 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 KStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KStG Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft (vom 28.03.2024)
... gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die ...
§ 17 KStG Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft (vom 31.07.2014)
... Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Artikel 2 UntStRÄndG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... Verweis auf § 302 des Aktiengesetzes, steht dies der Anwendung der §§ 14 bis 16 für Veranlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014 enden, nicht entgegen, wenn ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 2 UStRG 2008 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... 1 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen." 9. In § 16 wird der Bruch „4/3" jeweils durch den Bruch „20/17" ersetzt. 10. ... g) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt: „(10a) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ...