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§ 16 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
(2) 1Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 2.
- die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
- 3.
- die Kaffeemenge,
- 4.
- den Ort und den Tag der Lieferung,
- 5.
- das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 6.
- die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
- 7.
- den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
- 1.
- eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
- 2.
- eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 16 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 KaffeeStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 29.10.2022)
... den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16 , 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes ...
§ 31 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (vom 29.10.2022)
... § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16 , 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes ...
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 , § 20a Absatz 2 Satz 1, § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 30 ... nicht mitführt, 5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 , § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen. 17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte ... 1 Satz 1 oder" eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ," die Wörter „§ 20a Absatz 2 Satz 1," eingefügt und die Wörter ...
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