(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.
(2)
1Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach
§ 5a.
2Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach
§ 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach
§ 12 Absatz 1 Satz 4.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235