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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Artikel 2 V. v. 18.03.2025
BGBl. 2025 I Nr. 92
, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1
Beamte
1 weitere Fassung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 15
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§ 17
§ 16 Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
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